Vorsorge­möglichkeiten

Das Thema Tod wird in unserem Leben meist verdrängt, insbesondere natürlich das Thema des eigenen Todesfalls. Dabei wissen wir, im Leben ist nur eines wirklich unabdingbar sicher, der eigene Tod. Leider treffen die meisten von uns für diesen Moment keine Vorsorge und erschweren somit Angehörigen und Hinterbliebenen die Möglichkeit einer bewussten Trauerzeit und vor allem die Vorbereitung der Bestattung.

Wenn man vorher nicht einige Sachverhalte geregelt hat, erfahren wir immer wieder, wie schwer es für die Hinterbliebenen ist, Entscheidungen im Sinne der/des Verstorbenen zu treffen. Dabei ist vorab bereits vieles regelbar, um den Ablauf der Bestattung harmonisch vorzubereiten und den Angehörigen somit eine Trauerzeit zu gewährleisten.

Es gibt sinnvolle Vorsorgemöglichkeiten, um Ihren Angehörigen im Falle des eigenen Ablebens Entscheidungen und Unwägbarkeiten abzunehmen. Helfen Sie durch eine aktive Vorsorge mit, den Ablauf der Bestattung vorzubereiten und sichern Sie sich auf diese Weise eine Ihnen angemessene Trauerfeier.

Sprechen Sie mit uns, wir beraten Sie zu den – für Sie – passenden Angeboten zur Vorsorge.

Sie erreichen uns unter 09174 – 16 90.

Vorsorge contra staatliche Unterstützung

„Der Staat zahlt die Bestattungskosten“ – dies ist ein weit verbreiteter Irrtum!

Zur Erklärung:
Man schließt einen Bestattungsvorsorgevertrag ab, mit dem Ziel später eine würdige Gestaltung der Trauerfeier und der Grabstätte zu ermöglichen. Der Bestattungsvorsorgevertrag wurde in der Vergangenheit, von Betreuern und Ämtern mit der Begründung der Deckung der Pflegekosten oder Heimkosten, immer wieder gekündigt. Dies ist jedoch nicht zulässig wie jetzt höchste Sozialgerichte entschieden haben! Sofern Sie bei Abschluß des Vertrages das geldliche Vermögen besessen haben und es in eine Bestattungs- bzw. Sterbegeldversicherung mit Eintrag in das Nachlaßregister (dazu hilft der Bestatter) hinterlegt haben, gilt dies als Schonvermögen, weil es zu Lebzeiten erarbeitet wurde! Je nach Bestattungsform und letzter Ruhestätte sind die Bestattungskosten regional sehr unterschiedlich. Dennoch müssen Beträge zwischen 8.300,- bis 12.000,-€ als Schonvermögen anerkennt werden.

Vorsorge ist Eigenvorsorge!

Sollte Ihr Vermögen aufgebraucht sein und ihre Verwandten die Bestattungskosten nicht freiwillig aufbringen oder vom Staat nicht anteilig dazu gezwungen werden, gibt es eine Einäscherung ohne Feier mit Verbleib der Asche an einem anonymen, kostengünstigen Bestattungsort. Egal ob Sie neben ihren Familienmitgliedern beigesetzt werden wollten oder bereits eine Grabstätte besitzen.

Beispiel: Der Onkel muß auch für den Neffen aufkommen, sofern er nicht selber staatliche Unterstützung bezieht.

Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG) zur Bestattungsvorsorge

Zusammenfassung

  1. Angemessene Bestattungsvorsorge und angemessene Grabpflege ist nach der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geschützt.
  2. Sollte die Bestattungsvorsorge einen angemessenen Rahmen überschreiten, muss sie nicht aufgelöst werden, wenn dies unwirtschaftlich wäre. Der übliche Vergütungsanspruch des Bestatters nach Abzug der ersparten Aufwendungen überschreitet diese Schwelle in der Regel nicht.
  3. Der kurzfristige Abschluss einer Bestattungsvorsorge vor Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim ändert an der Härtefallregelung nichts, es sei denn, die Bestattungsvorsorge wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig abgeschlossen, um Sozialhilfeleistungen zu erhalten. (Bundessozialgericht, Urteil vom 18.03.2008 – B 8/9b SO 9/06 R).

Hintergrund
Die 1917 geborene Klägerin lebt seit dem 16.04.2004 in einem Alten- und Pflegeheim. Zuvor wurde sie von ihrer Tochter gepflegt. Am 06.04.2004 schloss sie ihre Bestattungsvorsorge ab und zahlte insgesamt 6.000 Euro für die Bestattungs-, Grab-, Grabpflegekosten und eine Marmorplatte auf ein Treuhandkonto ein. Am 19.04.2004 beantragte die Klägerin die Übernahme der nicht gedeckten Heimkosten bei der Beklagten. Dies wurde abgelehnt, da zunächst das Vermögen bis auf einen Schonbetrag von damals 2.301 Euro aufzubrauchen sei.

Das Sozialgericht Schleswig verurteilte die beklagte Gemeinde, der Klägerin Sozialhilfeleistungen zu gewähren, ohne den Bestattungsvorsorgevertrag und die dafür hinterlegte Summe zu berücksichtigen. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Klägerin legte gegen die Entscheidung Revision beim Bundessozialgericht ein. Das Bundessozialgericht verwies die Entscheidung an das Landessozialgericht zurück, weil dort keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen worden seien. In den Rechtsfragen wurden jedoch weitreichende Aussagen gemacht:

Das Gericht stellte fest, dass Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte und auch Forderungen und Ansprüche gegen Dritte umfasst. Also auch die Rückabwicklungsansprüche nach Auflösung eines Bestattungsvorsorgevertrages. Es wurde jedoch auch festgehalten, dass derjenige nicht über bereite Mittel verfügt und damit hilfebedürftig ist, wenn er diese nicht in angemessener Zeit realisieren kann. Dies könnte in der Beziehung Vorsorgender zu Bestatter und Vorsorgender zu dem Verwalter des Geldes eine Rolle spielen.

Das Gericht ging von einer Vermögensverschonung nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII aus. Danach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies eine Härte bedeuten würde. Das Gericht schloss sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003 (5 C 84.02) an. Dort wurde dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, Rechnung getragen und Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelungen angesehen.

Das Gericht führte weiter aus, dass die kurze Zeit, die zwischen dem Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrages und der Aufnahme in das Alten- und Pflegeheim verstrichen war, an der Annahme der Härtefallregelung und damit Verschonung der Summe nichts ändere. Berücksichtigung müsse dies erst finden, wenn die Klägerin den Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen hätte, um Sozialhilfeleistungen zu erhalten. Das Gericht vertrat die Meinung, dass die Anerkennung eines angemessenen Bestattungsvorsorgevertrages als Schonvermögen auf dem Gedanken der Selbstbestimmung und Menschenwürde auch für die Zeit nach dem Ableben beruht. Deshalb könne nicht bereits das Herbeiführen späterer Bedürftigkeit der Annahme eines Härtefalles entgegenstehen. Dies wäre nur der Fall, wenn die individuelle Einstellung des Betreffenden ergibt, dass sein Ziel nicht die würdige Gestaltung seiner Beerdigung und der Grabpflege, sondern die Gewährung von Sozialhilfe an sich ist.

Das Gericht traf auch eine Aussage zu einem unangemessenen Bestattungsvorsorgevertrag. Ein Härtefall könnte dann vorliegen, wenn die Verwertung des Vertrages völlig unwirtschaftlich wäre. Die Richter stellten jedoch auch fest, dass sich ein eventueller Verlust der Klägerin aufgrund es Anspruchs des Bestatters aus § 649 BGB bei Kündigung des Vorsorgevertrages in einem Rahmen hält, der die Schwelle der Unwirtschaftlichkeit nicht überschreitet. Die Richter gingen von einem Vergütungsanspruch des Bestatters in Höhe von 10 % aus. Ein Vorsorgender kann sich allerdings dann nicht auf eine unwirtschaftliche Verwertung seiner unangemessenen Bestattungsvorsorge berufen, wenn er sich grob fahrlässig oder vorsätzlich hilfebedürftig gemacht hat.

Anmerkung

  1. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 11.12.2003 – 5 C 84.02 –) begründet das Bundessozialgericht die Unantastbarkeit der Bestattungsvorsorge mit dem § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Das sollte bedeuten, dass das so genannte Schonvermögen des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII neben der angemessenen Bestattungsvorsorge existieren kann und beide Positionen nicht miteinander verrechnet werden dürften.
  2. Zwar geht das Gericht davon aus, dass der Vergütungsanspruch des Bestatters anlässlich der Kündigung des Vorsorgevertrags nicht hoch genug ist, um eine Unwirtschaftlichkeit der Kündigung der Bestattungsvorsorge zu begründen. Bei dem Rückkauf von Sterbegeldversicherungen dürfte dies jedoch anders zu beurteilen sein.
  3. In einem nicht entscheidungserheblichen Nebensatz ging das Gericht davon aus, dass Bestattungsvorsorgeverträge unkündbar gestellt werden könnten. In der Literatur wird dies bisher überwiegend abgelehnt, da die Bestattungsvorsorge als höchstpersönliche Entscheidung über die Art und den Umfang der Bestattung nicht unabänderlich sein kann.