Vorsorge – für die Zeit VOR MEINEM TOD

Es gibt vieles, das Sie gar nicht früh genug regeln können. Denken Sie einmal daran, was geschieht, wenn Sie verunglücken und sich plötzlich nicht mehr artikulieren können. Wissen Ihre Angehörigen dann, wie Sie in Ihrem Sinne handeln? Hier ist es sinnvoll, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen – nicht nur um Ihren Angehörigen eine sichere Handhabe zu geben, sondern auch um für sich selber eine Sicherheit zu erhalten. Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten Möglichkeiten und die hierzu nötigen Informationen aufgelistet. Klicken Sie einfach auf eine Themenüberschrift.

Bei jedem Sterbefall ist die „Sterbefall-Anzeige“ für das Standesamt auszufüllen. Hierin sind die wichtigsten, ersten Informationen erhalten. Für einen eigenen Überblick empfehlen wir Ihnen beide Seiten auszudrucken und bei Ihren Vorsorge-Unterlagen aufzubewahren. Im Trauerfall können Sie die Informationen ausfüllen und an Ihren Bestatter übergeben. Sie können die Formulare auch am Computer ausfüllen, abspeichern und per Mail an

info@bestattungshaus-zeller.de  senden.

Bei Fragen helfen wir Ihnen unter Telefon 09174 – 16 90 gerne weiter.

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Mit Ihrer Schwester kamen Sie noch nie klar, Ihr Bruder ist dagegen immer für Sie da? Oder der Einzige, der Sie wirklich kennt und versteht, ist Ihr engster Freund? Für den Fall, dass Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können, sollten Sie frühzeitig an eine Vorsorgevollmacht denken, damit im Ernstfall eine Person Ihres Vertrauens für Sie und in Ihrem Sinne entscheidet.

Wen kann ich bevollmächtigen?

Sie können nur geschäftsfähige Personen bevollmächtigen. Sie sollten der Person vorbehaltlos vertrauen, denn sie trifft im Fall des Falles weitreichende Entscheidungen für Sie. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, kann es sein, dass ein Betreuungsgericht einen gesetzlichen Vertreter (»Betreuer«) bestellt.

Kann ich mehrere Personen bevollmächtigen?

Ja. Sie können mehrere Personen einsetzen, die einzeln oder gemeinschaftlich generell oder für bestimmte Aufgaben – wie Finanzen, Organisation des Haushalts oder medizinische Entscheidungen – bevollmächtigt werden. Informieren Sie sich hierzu genau, um Schwierigkeiten und Konflikte unter den Bevollmächtigten zu vermeiden. Es ist sinnvoll, eine Ersatzperson für den Fall zu benennen, dass die zuerst genannte Person selbst nicht mehr in der Lage oder bereit ist, die Vollmacht auszuführen.

Wer berät mich beim Verfassen einer Vorsorgevollmacht?

Damit die Vorsorgevollmacht gültig ist und in Ihrem Sinne angewandt wird, sollten Sie sich eingehend informieren. Beratung bieten unter anderem Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine, Sozialdienste, Rechtsanwälte und Notare.

Broschüre „Betreuungsrecht“; Quelle: Bundesministerium der Justiz

Wie verfasse ich eine Vorsorgevollmacht?

Um eine Vorsorgevollmacht zu verfassen, müssen Sie volljährig und geschäftsfähig sein. Es gibt keine vorgeschriebene Form. Um Ihren Willen klar und nachweisbar zu dokumentieren, sollten Sie die Vollmacht schriftlich mit Angabe von Ort und Datum verfassen und unterschreiben. Nennen Sie die bevollmächtigte Person mit vollem Namen, Geburtsdatum und möglichst mit aktuellen Kontaktdaten. Sie können genau festlegen, was der Bevollmächtigte entscheiden darf und was nicht. Die Vollmacht kann alle rechtlichen, finanziellen und persönlichen Angelegenheiten umfassen, wie beispielsweise die Entscheidung über Gesundheitsfragen oder auch nur einzelne Bereiche. Hier können Sie auch festlegen, ob die Vollmacht erst unter bestimmten Bedingungen gelten soll. Dazu sollten Sie sich jedoch eingehend beraten lassen. Wenn gewünscht, können Sie auch detaillierte Anweisungen geben, wie welche Aufgaben zu erledigen sind. Nennen Sie die Bereiche, für die, die Vollmacht gelten soll, möglichst genau – beispielsweise die Vertretung in rechtlichen, finanziellen und persönlichen Angelegenheiten. Wenn Sie Beispiele nennen, wie etwa Mietangelegenheiten oder eine Haushaltsauflösung, achten Sie darauf, dass diese deutlich als Beispiele gekennzeichnet sind. Sonst besteht die Gefahr, dass die Vollmacht für nicht genannte Bereiche nicht akzeptiert wird.

Bringen Sie Ihren Willen so deutlich wie möglich zum Ausdruck. Vermeiden Sie Widersprüche und Korrekturen. Verwenden Sie keine juristischen Formulierungen, wenn Sie deren Bedeutung nicht exakt kennen. Nehmen Sie einen Hinweis auf, der klarstellt, dass der Bevollmächtigte auch als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden soll – falls doch ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden muss.

Einige Dinge müssen sie extra benennen, damit die bevollmächtigte Person auch darüber entscheiden darf. Das betrifft bestimmte schwerwiegende Maßnahmen oder Eingriffe wie freiheitsentziehende Maßnahmen (etwa das Anbringen eines Bettgitters oder auch die Gabe von starken Beruhigungsmitteln). Auch wenn die bevollmächtigte Person sich selbst Geld aus Ihrem Vermögen überweisen können soll, muss das konkret in der Vollmacht benannt sein.

Sie können Formulare für Vorsorgevollmachten verwenden, die Sie ausfüllen und unterschreiben. Ein solches Formular bietet zum Beispiel das Bundesjustizministerium an. Streichen Sie die Zeilen durch, in die Sie nichts eintragen, oder mit denen Sie nicht einverstanden sind. Nicht ausgefüllte Kästchen oder Zeilen bergen die Gefahr, dass die Vollmacht nachträglich inhaltlich verändert wird. Sie können sicherheitshalber jeden Absatz unterschreiben. Es ist sinnvoll, die bevollmächtigte Person bereits mit einzubeziehen, wenn sie die Vollmacht verfassen.

Muss ich die Vollmacht notariell beurkunden oder beglaubigen lassen?

Nur in Ausnahmefällen. Dies ist keine Voraussetzung für die Gültigkeit einer Vorsorgevollmacht. Eine notarielle Beurkundung ist kostenpflichtig, aber gleichzeitig die sicherste Methode, Ihre Geschäftsfähigkeit zu bestätigen. In einigen wenigen Fällen ist eine notarielle Beurkundung notwendig, etwa wenn der Bevollmächtige auch Darlehen aufnehmen oder Immobiliengeschäfte durchführen können soll. Sie kann auch sinnvoll sein, wenn wegen hohen Alters oder Krankheit Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen.

Eine Beglaubigung der Unterschrift durch einen Notar oder die Betreuungsbehörde kann auch Zweifel an der Echtheit des Dokuments ausräumen. Die Gebühr für die Beglaubigung durch eine Betreuungsbehörde beträgt in der Regel zehn Euro und ist damit meist günstiger, als die eines Notars. Es kann auch ein Zeuge – jedoch nicht die bevollmächtigte Person selbst – mit seiner Unterschrift bestätigen, dass Sie Ihre Entscheidungen bewusst getroffen haben. Dafür kommt beispielsweise Ihr Hausarzt oder Gemeindepfarrer in Frage.

Sollte die Vollmacht über meinen Tod hinaus gelten?

Ja. In der Vorsorgevollmacht sollte ausdrücklich festgelegt sein, dass sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt. So ist klar geregelt, wer anfallende Geschäfte besorgen und weitere notwendige Regelungen treffen kann, bis die Erben den Nachlass offiziell angetreten haben.

Was passiert beim Missbrauch einer Vorsorgevollmacht?

Die bevollmächtigte Person ist Ihnen gegenüber haftbar. Dies gilt auch, wenn sie nur fahrlässig und nicht absichtlich handelt, es sei denn, in der Vollmacht ist etwas anderes festgelegt. Sie als Vollmachtgeber und auch Ihre Erben können also Schadenersatzansprüche geltend machen.

Besteht der Verdacht, dass die bevollmächtigte Person die Vollmacht missbraucht, kann das Amtsgericht einen Kontrollbetreuer einsetzen. Dazu müssen dem Gericht allerdings stichhaltige Hinweise auf einen Missbrauch vorliegen. In einem solchen Fall muss das Betreuungsverfahren durchlaufen werden, mit dem üblicherweise ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt wird.

Wie kann ich den Missbrauch einer Vorsorgevollmacht verhindern?

Wählen Sie als Bevollmächtigten unbedingt einen Menschen aus, dem Sie voll vertrauen. Das ist der wichtigste Schritt, um einen Missbrauch zu verhindern. Außerdem können Sie festlegen, unter welchen Bedingungen die Vollmacht gelten soll – beispielsweise erst nach Vorlage eines ärztlichen Attests. Dazu sollten Sie sich jedoch eingehend beraten lassen. Ein Bevollmächtigter kann im Übrigen nur handeln, wenn er die Vollmacht im Original oder in einer beglaubigten Kopie vorlegen kann. Sie können also auch eine weitere Person Ihres Vertrauens bitten, diese erst unter bestimmten Bedingungen herauszugeben.

Wie und wo bewahre ich die Vorsorgevollmacht am besten auf?

Bewahren Sie die Vorsorgevollmacht so auf, dass sie vor Missbrauch geschützt und im Bedarfsfall verfügbar ist. Es ist empfehlenswert, der bevollmächtigten Person eine Kopie zu geben und das Original selbst oder bei einer vertrauenswürdigen Person aufzubewahren. So sichern Sie sich gegen einen Missbrauch ab, denn erst mit dem Original kann der Bevollmächtigte handeln. Sie können die Vollmacht auch bei einem Anwalt oder Notar – meist gegen Gebühr – hinterlegen. Vergessen Sie nicht, die bevollmächtige Person und gegebenenfalls weitere Vertrauenspersonen über den Aufbewahrungsort zu informieren. Außerdem können Sie die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Das Betreuungsgericht kann durch Abfrage erfahren, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Damit verringert sich die Wahrscheinlichkeit, dass die Vollmacht unbeachtet bleibt.

Formular: Eintragung einer Vorsorgevollmacht in das Zentrale Vorsorgeregister

Link zur Onlineregistrierung Zentrales Vorsorgeregister Bundesnotarkammer

Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen können Sie in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen. Ein Betreuungsgericht kann durch die Abfrage bei dem Register erfahren, ob eine Vollmacht oder Verfügung vorliegt. Dadurch wird die Wahrscheinlichkeit verringert, dass Dokumente unbeachtet bleiben. Eine Garantie gibt es jedoch nicht, denn Amtsrichter sind nicht verpflichtet, die Datenbank abzufragen. Daher sollten Sie zusätzlich zur Registrierung Vertrauenspersonen über die Existenz und den Aufbewahrungsort der Vollmachten und Verfügungen informieren.

Der Eintrag in das Register ersetzt nicht die Vollmacht oder Verfügung an sich und beinhaltet keine Überprüfung der Wirksamkeit. Die Dokumente werden auch nicht beim Vorsorgeregister hinterlegt.

Um dem Betreuungsgericht den Kontakt mit benannten Personen zu ermöglichen, sollten Sie – mit deren Einverständnis – auch deren Kontaktdaten dort registrieren. Die Eintragung kann gegen Gebühr über das Internet oder per Post erfolgen. Für die Antragstellung per Post bietet das Bundesministerium für Justiz ein Antragsformular an . Die Gebühr fällt nur einmalig an und ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Die niedrigste Gebühr beträgt 13 Euro.

Weiterführender Link:

Link zur Onlineregistrierung Zentrales Vorsorgeregister Bundesnotarkammer

Kann ich eine Vorsorgevollmacht widerrufen?

Ja. Sie können eine Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen oder ändern, solange Sie geschäftsfähig sind. Denken Sie daran, in diesem Fall alle Vollmachtsurkunden zurückzuverlangen, die Sie den Bevollmächtigten oder anderen Personen gegeben haben.

Ist zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Bankvollmacht nötig?

Es ist sinnvoll, dem Vorsorgebevollmächtigen auch eine Bankvollmacht auszustellen – auch wenn Sie die Vorsorgevollmacht so abgefasst haben, dass die Vermögensverwaltung darin enthalten ist. Banken und Sparkassen verlangen in der Regel eine gesonderte Vollmacht für Konten und Depots. Das Bundesjustizministerium bietet ein Formular an, das für alle Banken und Sparkassen verwendet werden kann. Da Banken und Sparkassen den Bevollmächtigten anhand des Ausweises identifizieren und eine Unterschriftenprobe notwendig ist, ist es sinnvoll, die Bankvollmacht gemeinsam mit der bevollmächtigten Person bei der Bank zu erteilen.

Im Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht, die nur gültig ist, wenn sie im Original oder einer beglaubigten Kopie vorgelegt wird, ist eine Bankvollmacht ab dem Zeitpunkt der Erteilung ohne weitere Einschränkung wirksam. Daher sollten Sie eine Bankvollmacht nur Menschen erteilen, denen Sie vorbehaltlos vertrauen. Bankvollmacht für Konten und Depots können Sie jederzeit widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind. In diesem Falle müssen Sie Ihre Bank oder Sparkasse über den Widerruf unterrichten.

Weiterführender Link:

Formular Konto- und Depotvollmacht

Sollte ich zusätzlich noch eine Betreuungsverfügung ausstellen?

Es ist empfehlenswert, zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung zu erstellen oder eine entsprechende Regelung dazu in die Vorsorgevollmacht aufzunehmen. Denn es kann trotz Vorsorgevollmacht dazu kommen, dass ein Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt. Dies ist der Fall, wenn die bevollmächtigte Person nicht für alle Aufgabenbereiche bevollmächtigt ist, für die Betreuung notwendig ist – zum Beispiel keine Vollmacht über das Vermögen hat.

Brauche ich zusätzlich eine Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung legen Sie fest, was passieren soll, wenn Sie nicht mehr selbst über medizinische Maßnahmen entscheiden können. Obwohl die Vorsorgevollmacht auch den Bereich medizinischer Behandlungen mit einschließen kann, ersetzt sie nicht die Patientenverfügung. In einer Patientenverfügung können Sie detailliert festlegen, welche Untersuchungen, Behandlungen oder ärztliche Eingriffe unter welchen Umständen durchgeführt werden oder unterbleiben sollen. Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer Ihren Willen, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind zu entscheiden, durchsetzen soll. Die Vorsorgevollmacht sollte die Information enthalten, dass eine gesonderte Patientenverfügung existiert.

Ein Unfall, ein Schlaganfall – stellen Sie sich vor, Sie sind von heute auf morgen nicht mehr in der Lage, Entscheidungen zu treffen. Wenn niemand für Sie handeln kann oder darf, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Nicht immer ist dies eine Person, die Sie sich wünschen würden – es sei denn, es liegt eine Betreuungsverfügung vor.

Wofür ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll?

Auch wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erteilt haben, ist es sinnvoll, zusätzlich eine Betreuungsverfügung zu erstellen, oder eine entsprechende Regelung zur Betreuung in die Vorsorgevollmacht aufzunehmen. Denn es kann trotz Vorsorgevollmacht dazu kommen, dass ein Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt – beispielsweise, wenn die bevollmächtigte Person die Vollmacht nicht wahrnehmen kann, will, oder nicht für alle Aufgabenbereiche, die für eine Betreuung notwendig sind, bevollmächtigt ist. In der Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer Sie betreuen soll – oder wer das auf keinen Fall tun soll.

Das Betreuungsgericht legt die Aufgabengebiete fest, innerhalb derer der Betreuer für Sie handeln darf. Das sind nur die Lebensbereiche, in denen eine gesetzliche Vertretung notwendig ist. Diese Bereiche können zum Beispiel sein: finanzielle Angelegenheiten, eine Heimunterbringung oder Gesundheitsfragen. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht, die auf unbedingtes Vertrauen setzt, steht der Betreuer unter gerichtlicher Kontrolle. Es kann sinnvoll sein, für die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung die gleiche Person einzusetzen. So vermeiden Sie Konflikte zwischen Betreuer und Bevollmächtigtem, sollte beides nebeneinander nötig sein.

Mit einer Betreuungsverfügung kann auch vorsorgen, wem eine Vorsorgevollmacht (die bei Aushändigung sofort gilt, auch wenn man noch fit ist) zu viel Spielraum zum Missbrauch bietet. Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht haben, oder darin keine Regelung zur Betreuungsverfügung aufgenommen haben, sollten Sie eine Betreuungsverfügung verfassen.

Weiterführender Link:

Informationen zu Betreuungsrecht Stiftung Warentest / Finanztest (Kostenpflichtig)

Wen kann ich mit der Betreuung beauftragen?

Der Betreuer oder die Betreuerin muss volljährig und geschäftsfähig sein. Auch hier gilt: Sie sollten demjenigen vertrauen. Wenn Sie möchten, können Sie auch mehrere Personen benennen. In diesem Fall sollten Sie sich eingehend informieren oder beraten lassen, um Schwierigkeiten und Konflikte unter den Betreuern zu vermeiden. Ratsam ist, eine Ersatzperson für den Fall zu benennen, dass die zuerst genannte Person selbst nicht mehr in der Lage oder bereit ist, die Betreuung zu übernehmen.

Wie verfasse ich eine Betreuungsvollmacht?

Damit die Betreuungsverfügung gültig ist und in Ihrem Sinne angewandt wird, sollten Sie sich im Zweifel beraten lassen. Beratung bieten unter anderem Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine, Sozialdienste, Rechtsanwälte und Notare.

Für die Vollmacht gibt es keine vorgeschriebene Form. Um Ihren Willen klar und nachweisbar zu dokumentieren, sollten Sie die Betreuungsverfügung schriftlich mit Angabe von Ort und Datum verfassen und unterschreiben. Nennen Sie die als Betreuer vorgesehene Person mit vollem Namen, Geburtsdatum und möglichst aktuellen Kontaktdaten.

In der Verfügung können Sie festhalten, welche Wünsche und Gewohnheiten Ihr Betreuer respektieren soll. Außerdem können Sie beispielsweise festlegen, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchten und welches Alten- oder Pflegeheim in Frage kommt. Bringen Sie Ihren Willen so deutlich wie möglich zum Ausdruck. Vermeiden Sie Widersprüche und Korrekturen. Verwenden Sie keine juristischen Formulierungen, wenn Sie deren Bedeutung nicht genau kennen.

Sie können Formulare für Vorsorgevollmachten verwenden, die Sie ausfüllen und unterschreiben. Ein solches Formular bietet zum Beispiel das Bundesjustizministerium an. Streichen Sie die Zeilen durch, in die Sie nichts eintragen, oder mit denen Sie nicht einverstanden sind. Nicht ausgefüllte Zeilen bergen die Gefahr, dass die Vollmacht nachträglich verändert wird. Sie können sicherheitshalber jeden Absatz unterschreiben.

Um eine Betreuungsverfügung zu verfassen, müssen Sie nicht geschäftsfähig sein, Sie müssen jedoch in der Lage sein, die Tragweite Ihrer Entscheidungen zu erfassen. Es ist sinnvoll, die als Betreuer vorgesehene Person bei der Abfassung der Betreuungsverfügung einzubeziehen.

Muss ich die Betreuungsverfügung notariell beglaubigen lassen?

Nein. Eine Beurkundung oder Beglaubigung ist nicht Voraussetzung für die Gültigkeit einer Betreuungsverfügung. Eine Beglaubigung der Unterschrift durch einen Notar oder die kommunale Betreuungsbehörde kann Zweifel an der Echtheit des Dokuments ausräumen. Die Gebühr für die Beglaubigung durch eine Betreuungsbehörde beträgt in der Regel zehn Euro und ist damit meist günstiger als die eines Notars. Es kann auch ein Zeuge mit seiner Unterschrift bestätigen, dass Sie Ihre Entscheidungen in der Betreuungsverfügung bewusst getroffen haben. Dieser Zeuge darf nicht mit der bevollmächtigten Person identisch sein. Zeuge kann beispielsweise Ihr Hausarzt oder Gemeindepfarrer sein.

Was passiert, wenn ein Betreuer seine Kompetenzen missbraucht?

Betreuer unterliegen der Aufsicht des Gerichts. Viele Entscheidungen des Betreuers müssen gerichtlich genehmigt werden. Das gilt etwa für größere Geldbewegungen, die Vermietung der Wohnung des Betreuten und alle Geschäfte, die sich auf Grundstücke beziehen. Betreuer mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge müssen regelmäßig (üblicherweise jährlich) über die Vermögenslage des Betreuten berichten und Kopien von Kontoauszügen und Sparbüchern vorlegen. Das Gericht muss auch Beschwerden Dritter über einen Betreuer nachgehen. Dafür müssen allerdings in der Regel konkrete Hinweise und Beweise vorliegen.

Wie bewahre ich die Betreuungsverfügung am besten auf?

Das Gericht benötigt die Betreuungsverfügung im Original. Deshalb ist es wichtig, dass das Gericht im Bedarfsfall von der Existenz der Betreuungsverfügung erfährt und sie erhält.

Da im Unterschied zur Vorsorgevollmacht die Möglichkeiten zum Missbrauch deutlich geringer sind, können Sie die Betreuungsverfügung der beauftragten Person direkt aushändigen. Denn der Betreuer kann erst tätig werden, wenn er nach abgeschlossenem Betreuungsverfahren seine Betreuerurkunde erhalten hat. Sie können die Betreuungsverfügung auch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Durch eine Abfrage dort kann das Betreuungsgericht erfahren, ob eine Betreuungsverfügung vorliegt. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht von Ihrer Verfügung erfährt.

Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen können Sie in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen. Ein Betreuungsgericht kann durch die Abfrage bei dem Register erfahren, ob eine Vollmacht oder Verfügung vorliegt. Dadurch wird die Wahrscheinlichkeit verringert, dass Dokumente unbeachtet bleiben. Eine Garantie gibt es jedoch nicht, denn Amtsrichter sind nicht verpflichtet, die Datenbank abzufragen. Daher sollten Sie zusätzlich zur Registrierung Vertrauenspersonen über die Existenz und den Aufbewahrungsort der Vollmachten und Verfügungen informieren. Der Eintrag in das Register ersetzt nicht die Vollmacht oder Verfügung an sich und beinhaltet keine überprüfung der Wirksamkeit. Die Dokumente werden auch nicht beim Vorsorgeregister hinterlegt.

Um dem Betreuungsgericht den Kontakt mit benannten Personen zu ermöglichen, sollten Sie – mit deren Einverständnis – auch deren Kontaktdaten dort registrieren. Die Eintragung kann gegen Gebühr über das Internet oder per Post erfolgen. Für die Antragstellung per Post bietet das Bundesministerium für Justiz ein Antragsformular an . Die Gebühr fällt nur einmalig an und ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Die niedrigste Gebühr beträgt 13 Euro.

Link zur Onlineregistrierung Zentrales Vorsorgeregister Bundesnotarkammer

Kann ich eine Betreuungsverfügung widerrufen?

Ja. Sie können eine Betreuungsverfügung widerrufen oder ändern, solange Sie einsichts- und urteilsfähig sind. Das bedeutet, dass Sie die Bedeutung und Tragweite Ihrer Entscheidungen erfassen können. Bei einem Widerruf oder bei änderungen Ihrer Betreuungsverfügung sollten Sie alle ausgehändigten Dokumente zurückfordern.

Brauche ich zusätzlich eine Patientenverfügung?

Obwohl die Betreuungsverfügung auch den Bereich medizinischer Behandlungen mit einschließt, ersetzt sie nicht die Patientenverfügung. Denn in einer Patientenverfügung können Sie ganz detailliert Regelungen festlegen, welche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffe unter welchen Umständen durchgeführt werden oder unterbleiben sollen. Die Betreuungsverfügung bestimmt, wer Ihren Willen im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit durchsetzen soll.

Sie entscheiden, ob operiert wird, erst dann behandelt der Arzt. Das ist der Normalfall. Was aber, wenn Sie nicht mehr entscheiden können? Wenn die Verletzung oder die Krankheit zu schwer ist und Sie sich – und sei es nur vorübergehend – nicht mehr äußern können? Für einen solchen Fall ist eine Patientenverfügung hilfreich.

Wofür ist eine Patientenverfügung sinnvoll?

In einer Patientenverfügung können Sie festlegen, wann Sie wie behandelt werden und wann Sie nicht behandelt werden sollen. Es kann dabei um wichtige Entscheidungen gehen, etwa, ob und unter welchen Bedingungen lebenserhaltende Maßnahmen – wie zum Beispiel eine künstliche Beatmung – durchgeführt werden sollen. Gibt es keine solche Verfügung, muss der Arzt nach Ihrem »mutmaßlichen Willen« handeln. Wenn Sie das nicht schriftlich festgehalten oder zumindest mit Angehörigen darüber gesprochen haben, kann es sehr schwierig sein, Ihre Wünsche herauszufinden. Daher sollten Sie eine Patientenverfügung erstellen. Darin können Sie genau festlegen, welche Maßnahmen bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen durchgeführt oder unterlassen werden sollen.

Seit 2009 ist die Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert. Das Gesetz stellt klar, dass der Mensch in jeder Phase seines Lebens selbst entscheiden kann, ob und wie er behandelt werden möchte.

Wer berät mich über eine Patientenverfügung?

Es ist sinnvoll, sich vor dem Verfassen einer Patientenverfügung durch einen Arzt oder eine andere fachkundige Person oder Organisation beraten zu lassen. Ein Arzt kann Sie beispielsweise über medizinische Behandlungsmöglichkeiten und Krankheitsfolgen aufklären. Das hilft, Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen zu vermeiden. Weisen Sie in Ihrer Patientenverfügung darauf hin, dass und von wem Sie sich haben beraten lassen. Das liefert demjenigen, der die Patientenverfügung für Sie umsetzen soll, wichtige Informationen.

Wie verfasse ich eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst werden. Geben Sie Ort und Datum an und unterschreiben Sie die Verfügung. Da bei Patientenverfügungen individuelle Wertvorstellungen und Glaubensüberzeugungen eine große Rolle spielen, lassen Formulare und Musterverfügungen meist nicht genug Raum, um persönliche Wünsche angemessen zu beschreiben. Es ist sinnvoller, die Verfügung mit eigenen Worten zu formulieren. Sie können sich dem Thema mit Hilfe eines Fragebogens nähern, der Ihre persönliche Einstellung zu verschiedenen relevanten Themenbereichen abfragt. Einen solchen Fragebogen enthält beispielsweise der Ratgeber »Vorsorge selbstbestimmt. Das Handbuch für Ihre persönlichen Daten, Verträge und Verfügungen« der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Ihre Patientenverfügung sollte zwei Bereiche abdecken: Zum Einen den Fall, dass Sie pflegebedürftig und langfristig auf medizinische Hilfe angewiesen sind, zum anderen den Sterbeprozess selbst.

Anweisungen in einer Patientenverfügung müssen auf konkrete Lebens- und Behandlungssituationen bezogen sein. Je konkreter Sie Ihre Wünsche für einzelne Situationen festlegen, desto wahrscheinlicher ist, dass Ihr Wille befolgt wird.

Vermeiden Sie unbedingt allgemeine Formulierungen wie beispielsweise »Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht, erwarte ich ärztlichen und pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten« sowie Begriffe wie »unwürdiges Dahinvegetieren« oder »Apparatemedizin«. Solche Formulierungen lassen offen, was für den Betroffenen etwa ein »erträgliches Leben« ist. Die Entscheidung für oder gegen eine Organspende kann Teil der Patientenverfügung sein. Wenn Sie Besitzer eines Organspendeausweises sind, sollten Sie das in der Patientenverfügung vermerken.

Muss die Patientenverfügung notariell beurkundet oder beglaubigt werden?

Nein. Sie können sich aber von Zeugen – zum Beispiel Freunden oder dem Hausarzt – bestätigen lassen, dass Sie die Verfügung aus freiem Willen verfasst haben und sich dabei über die Bedeutung der Entscheidungen bewusst waren. Damit wird dokumentiert, dass Sie zum Zeitpunkt der Unterschrift »im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte« waren.

Sollte ich die Patientenverfügung regelmäßig aktualisieren?

Eine Patientenverfügung ist gültig, auch wenn sie nicht regelmäßig aktualisiert wird. Dennoch ist es ratsam, sie alle ein bis zwei Jahre zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das kann insbesondere bei gesundheitlichen Veränderungen oder vor größeren medizinischen Eingriffen sinnvoll sein. Je aktueller Ihre Verfügung ist, desto eher wird der Arzt oder eventuell ein Betreuer davon ausgehen, dass Sie auch zu den dort getroffenen Festlegungen stehen.

Ändert sich nichts an Ihren Festlegungen, bestätigen Sie einfach mit Ihrer erneuten Unterschrift und dem aktuellen Datum, dass die Verfügung weiter so gelten soll. Sowohl eine Änderung, als auch die Bestätigung der Verfügung, sollten Sie erneut von einem Zeugen unterschreiben lassen.

Was passiert bei Zweifeln oder dem Verdacht auf Missbrauch?

Das Patientenverfügungsgesetz gewährleistet, dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen ein Gericht als neutrale Instanz entscheidet.

Wo bewahre ich die Patientenverfügung auf?

Bewahren sie die Patientenverfügung so auf, dass sie im Ernstfall leicht gefunden und im Original vorgelegt werden kann. Informieren Sie Angehörige und Ärzte, dass Sie eine Verfügung verfasst haben. Es ist empfehlenswert, zusätzlich einen Hinweis auf Existenz und Aufbewahrungsort der Verfügung bei sich zu tragen.

Kann ich eine Patientenverfügung widerrufen?

Ja. Eine Patientenverfügung können Sie widerrufen oder ändern. Auch wenn eine schriftliche Patientenverfügung vorliegt, können Sie in einer konkreten Situation dem Arzt auf beliebige Weise, beispielsweise auch durch Gesten, mitteilen, ob Sie einer Behandlung zustimmen oder nicht. Wenn Sie eine Patientenverfügung ändern, sollten sie die vorherige Verfügung widerrufen. Vermerken Sie auf der neuen Verfügung, dass diese die vorherige Fassung ersetzen soll. Wenn möglich, fordern Sie die alte Patientenverfügung zurück beziehungsweise vernichten Sie diese.

Ist zusätzlich eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung sinnvoll?

Ja. Denn mit der Vorsorgevollmacht beziehungsweise der Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer Ihren – in der Patientenverfügung – festgelegten Willen durchsetzen soll. Wenn Sie eine Patientenverfügung zusätzlich zur Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung erstellen, sollten Sie Ihre Patientenverfügung mit dem Bevollmächtigten beziehungsweise dem Betreuer besprechen.

»Herz, Leber, Niere ja, Bauchspeicheldrüse nein«. Mit der Auseinandersetzung zum Thema Organ- und Gewebespende haben es die wenigsten eilig. Doch im Ernstfall ist sehr wohl Eile geboten. Wenn Sie spenden möchten, sollten Sie einen Organspendeausweis bei sich tragen. Im Übrigen auch, wenn Sie nicht oder nur bestimmte Organe spenden wollen.

Wofür ist ein Organspendeausweis sinnvoll?

Auf einem Organspendeausweis können Sie festlegen, ob Sie Organ- und Gewebespender werden möchten oder nicht. Außerdem können Sie bestimmen, welche Organe und Gewebe Sie spenden möchten bzw. welche nicht. Es ist sinnvoll, auch dann einen Organspendeausweis auszufüllen, wenn Sie keine Organe spenden möchten. Denn so wird Ihr Wille klar erkennbar. Damit entlasten Sie Ihre Angehörigen in einer ohnehin schwierigen Situation. Denn wenn Sie nicht erklärt haben, ob Sie ein Organ spenden wollen oder nicht, müssen Ihre Angehörigen nach Ihrem mutmaßlichen Willen entscheiden.

Sie sollten Ihre Erklärung zur Organspende keinesfalls in Ihrem Testament festlegen, da dieses erst zu einem Zeitpunkt eröffnet wird, bei dem es für eine Organspende – oder eine Ablehnung – zu spät ist.

Wer kann Organe spenden?

Jeder kann seine Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende erklären. Bei Kindern entscheiden die Eltern. Ab dem 16. Geburtstag können Jugendliche ihre Bereitschaft zur Organspende erklären, ab dem 14. Geburtstag ihren Widerspruch dagegen.

Für die Einwilligung in eine Organspende ist weder eine ärztliche Untersuchung noch körperliche Gesundheit erforderlich. Einzige Ausschlusskriterien sind derzeit eine akute Krebserkrankung oder ein positiver HIV-Befund. Immunerkrankungen und andere Vorerkrankungen wie zum Beispiel Diabetes oder eine abgeheilte Tuberkulose sollten Sie auf dem Organspendeausweis vermerken.

Es existieren zwei Arten der Organ- und Gewebespende: Die Lebendspende und die postmortale Organspende, also die Spende nach dem Tod.

Für eine postmortale Organspende kommen Menschen in Betracht, deren Gehirnfunktionen erloschen sind (Hirntod), deren Herz-Kreislauf-System aber künstlich aufrechterhalten wird.

Wie läuft eine Organspende ab?

Voraussetzung ist, dass zwei am Organspende-Prozess unbeteiligte Ärzte den Hirntod unabhängig voneinander feststellen. Die Funktionsfähigkeit der Organe wird unmittelbar vor der Entnahme überprüft.

Das Transplantationsgesetz sieht vor, dass die Verteilung der gespendeten Organe ausschließlich nach medizinischen Kriterien geschieht. Kriterien für die Zuteilung der Organe sind Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für geeignete Empfänger. Alle Patienten, die ein Organ benötigen und transplantiert werden können, sind registriert. Für die Verteilung der Organe sind die Stiftung Eurotransplant und die Deutsche Stiftung Organtransplantation zuständig.

Deutsche Stiftung Organstransplantation

Wo bekomme ich einen Organspendeausweis?

Seit dem 1.11.2012 gilt das neue Transplantationsgesetz. Um die Spendenbereitschaft zu erhöhen, sollen Versicherte, die älter als 16 Jahre sind, Infopost von der Krankenkasse bekommen. Dem Aufklärungsmaterial wird auch ein Spenderausweis beiliegen. Danach sollen Versicherte im Abstand von zwei Jahren erneut angeschrieben werden.

Außerdem können Sie auf der Webseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung einen Organspendeausweis im Scheckkartenformat ausfüllen und ausdrucken. Sie können ihn dort auch als Plastikkarte bestellen. Auch in vielen Arztpraxen und Apotheken bekommen Sie Organspendeausweise. Es reicht aber auch aus, die Bereitschaft zur Organspende formlos auf Papier festzuhalten.

Wo bewahre ich meinen Organspendeausweis am besten auf?

Sinnvollster Ort ist Ihre Geldbörse. Zusätzlich sollten Sie Angehörige oder eine Person Ihres Vertrauens über den Ausweis und Ihre Einwilligung oder Ablehnung der Spende informieren. Ein Organspenderegister existiert in Deutschland nicht.

Kann ich meine Einwilligung in die Organspende widerrufen?

Ja. Sie können Ihre Einwilligung zur Organspende jederzeit widerrufen. Dazu vernichten Sie den Ausweis und füllen gegebenenfalls einen neuen Ausweis aus.

Brauche ich trotz Patientenverfügung einen Organspendeausweis?

Ja. Auch wenn Sie in Ihrer Patientenverfügung Regelungen zur Organspende getroffen haben, ist es sinnvoll, einen Organspendeausweis zu besitzen. Denn diesen tragen Sie bei sich. Achten Sie darauf, dass die Regelungen im Ausweis und der Patientenverfügung aufeinander abgestimmt sind.

Sterben müssen wir, aber müssen wir alleine sterben? Wünschen Sie sich Beistand in den letzten Tagen oder Stunden? Dann geht es Ihnen wie den meisten Menschen. Ob zu Hause, im Krankenhaus oder im Pflegeheim – die palliative Versorgung soll ein Sterben in Würde und ohne Schmerzen ermöglichen.

Was bedeutet Sterbebegleitung?

Beistand in der letzten Lebensphase können Angehörige und Freunde sowie Ärzte, Pflegepersonen, Psychologen, Seelsorger und ehrenamtliche Helfer geben. Krankenhäuser und Pflegeheime sind heute verpflichtet, für Bedingungen zu sorgen, die Menschen in ihrer letzten Lebensphase in Würde sterben lassen. Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen über Ihre Wünsche für diese Zeit.

Weiterführende Links:

Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. (DGP)

Was passiert im Hospiz?

Für Menschen, die nur noch eine sehr begrenzte Lebenserwartung haben, sind Hospize ein Ort, an dem sie Beistand finden. Voraussetzung für einen Wechsel in ein Hospiz ist, dass keine Behandlung im Krankenhaus notwendig und eine ambulante Betreuung nicht möglich ist.

Hospize sind meist kleinere Häuser ohne Krankenhausatmosphäre, die Geborgenheit vermitteln und Platz für Privatsphäre bieten. Speziell ausgebildete Pflegekräfte kümmern sich rund um die Uhr um die Bewohner. Die verbleibende Lebenszeit wird so menschenwürdig und schön wie möglich gestaltet. Angehörige dürfen hier auch übernachten und den Patienten jederzeit besuchen.

Ambulante Hospizdienste betreuen schwer kranke und sterbende Menschen und deren Angehörige zu Hause, in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern. Meist sind das ehrenamtliche Mitarbeiter, die speziell geschult wurden. Auch über den Tod eines Angehörigen hinaus können Hinterbliebene Unterstützung bekommen. In der Regel ist Sterbebegleitung und die Aufnahme in ein Hospiz für den Betroffenen kostenlos.

Weiterführender Link:

Hospizverein Roth-Hilpoltstein

Was ist, wenn Krankheit und Leiden unerträglich werden, wenn ein Mensch einfach nur sterben will? Das Töten oder Sterbenlasssen eines schwer kranken, sterbenden Menschen aufgrund seines eigenen, ausdrücklichen oder mutmaßlichen Wunsches wird Sterbehilfe genannt. In Deutschland ist sie verboten.

Was bedeutet Sterbehilfe?

Sterbehilfe lässt sich unterscheiden in aktive, passive und indirekte Sterbehilfe. Aktive Sterbehilfe ist das gezielte Herbeiführen des Todes (»Tötung auf Verlangen«) bei einer anderen Person. Passive Sterbehilfe ist der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen.  Indirekte Sterbehilfe ist die Leidenslinderung bei Schwerkranken, wobei die Verkürzung des Lebens in Kauf genommen wird. Darüber hinaus gibt es noch die Beihilfe zum Suizid, also die Hilfeleistung zur Selbsttötung zum Beispiel durch die Beschaffung und Bereitstellung eines tödlichen Medikaments. Nicht als Sterbehilfe gilt der Abbruch der medizinischen Behandlung durch den Arzt auf Verlangen des Patienten bzw. einer dazu bevollmächtigten Person, das Ausschalten von lebenserhaltenden Geräten oder das Unterlassen von Reanimationsversuchen nach Eintreten des Hirntods.

Was ist in Deutschland erlaubt?

Passive und indirekte Sterbehilfe ist in Deutschland erlaubt, aktive Sterbehilfe dagegen verboten.

Welche Regeln zur Sterbehilfe gelten im Ausland?

In Europa dürfen Ärzte in der Schweiz, den Niederlanden, Belgien, Luxemburg, Finnland, Ungarn und Frankreich – teils in engem Rahmen – Hilfe zum Sterben leisten. Davon ist es nur in einigen Ländern für Ausländer möglich, Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen.

Wie kann ich für mich Festlegungen zur Sterbehilfe treffen?

Ihre Wünsche zum Thema Sterbehilfe können Sie am besten in Ihrer Patientenverfügung festhalten. Der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe ist in Deutschland nicht zulässig.

Vorsorgeliste – für den Fall, dass man sich nicht mehr selbst äußern kann

Wenn Sie sich nicht mehr selbst äußern können, müssen Ihre Vollmachten und Verfügungen bekannt sein, damit Ihre Wünsche erfüllt werden. Legen Sie für diesen Fall eine Liste mit allen Informationen darüber an. Bewahren Sie diese Liste so auf, dass sie leicht gefunden wird. Angehörige und Freunde sollten Sie über den Aufbewahrungsort informieren.

Daten, die unbedingt auf der Liste stehen sollten:

Vorsorgevollmacht Name der bevollmächtigten Person, Aufbewahrungsort
Betreuungsverfügung Name der benannten Person, Aufbewahrungsort
Patientenverfügung Aufbewahrungsort
Organspendeausweis Aufbewahrungsort